21.11.2025 Ratgeber – Redaktion
Winterdienst und Straßenreinigung
Pflichten und Verantwortlichkeiten für die kalte Jahreszeit

Der Baubetriebshof Neu Wulmstorf im Winter mit dem Blick auf das Salzsilo. Foto: ein
Neu Wulmstorf – Der Baubetriebshof der Gemeinde Neu Wulmstorf ist für den Winterdienst gerüstet. Wie in den Vorjahren ist das Salzsilo mit frischem Streusalz befüllt und einsatzbereit.
Aber es gibt auch Pflichten, die auf die Anliegerinnen und Anlieger zukommen. Für stark befahrene und verkehrswichtige Straßen, wie Bundesstraßen, Landesstraßen und Gewerbestraßen, übernimmt die Gemeinde Neu Wulmstorf den Winterdienst. Dies umfasst das Räumen von Schnee und das Streuen von Salz oder anderen Streumitteln, um die Straßen sicher zu halten. Für Anliegerstraßen hingegen liegt die Verantwortung beim jeweiligen Anlieger oder der Anliegerin. Die Anliegerinnen und Anlieger sind Eigentümer von Grundstücken, die an die zu reinigenden Gehwege, kombinierten Geh- und Radwege oder die Fahrbahn angrenzen. Die Verantwortung erstreckt sich auch auf die Eigentümerinnen und Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die keine direkte Anbindung an die Straße haben, sowie auf Personen, die ein Grundstück im Rahmen eines Erbbaurechts nutzen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Abwesenheit aufgrund von Beruf oder Urlaub nicht von der Räum- und Streupflicht entbindet. In solchen Fällen muss für angemessenen Ersatz gesorgt werden. Gleiches gilt für Anliegerinnen und Anlieger, die aus körperlichen Gründen nicht in der Lage sind, den Winterdienst selbst durchzuführen.
Die Pflicht, Geh- und Radwege von Schnee und Eis zu befreien, liegt grundsätzlich bei den Anliegerinnen und Anliegern. Sie müssen Schnee räumen und bei Bedarf streuen. Dies gilt an Werktagen bis 8.00 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen bis 9.00 Uhr. Bei anhaltenden Schneefällen oder Glätte muss dieser Vorgang gegebenenfalls bis 22.00 Uhr wiederholt werden.
Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege mit einer Breite von weniger als 1,50 Meter müssen vollständig geräumt und gestreut werden. Wenn auf einer Straßenseite kein Gehweg vorhanden ist, muss ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 Meter neben der Fahrbahn oder am äußeren Fahrbahnrand freigehalten werden. Die Gossen, Einlaufschächte der Straßenentwässerung und Hydranten müssen ebenfalls schnee- und eisfrei gehalten werden.
Die Streupflicht sollte nach der Räumung erfolgen. Mit einem Schneeschieber und Besen kann grober Schnee entfernt werden. Reste von festgefrorenem Schnee müssen mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt, Granulat oder Sand bestreut werden. Streusalz sollte nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Eisregen oder auf Treppen und Rampen, verwendet werden.
Es ist wichtig, den Schnee in den Vorgarten oder auf den Gehweg am Fahrbahnrand zu räumen, jedoch nicht in den Rinnstein, auf Gullys, vor Ein- und Ausfahrten oder auf Radwege. Es ist darauf zu achten, dass der Verkehr so wenig wie möglich gefährdet oder behindert wird.
Wenn der Winterdienst nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird und es zu Unfällen oder Stürzen kommt, haften die verantwortlichen Personen für entstandene Schäden. Dies kann zu erheblichen Kosten führen, einschließlich Arztkosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Zusätzlich zu zivilrechtlichen Ansprüchen kann die Nichteinhaltung der Räum- und Streupflicht auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die Einhaltung dieser Pflichten ist nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern schützt auch Sie vor unangenehmen Konsequenzen. Wer weitere Fragen habt oder Informationen benötigt, kann sich an den Fachdienst Ordnung der Gemeinde Neu Wulmstorf wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind erreichbar unter der Telefonnummer 040 70078-0 oder persönlich vor Ort. Für Fragen oder Hinweise zu verkehrswichtigen oder stark befahrenen Straßen steht der Fachdienst Bauen zur Verfügung.
